
Bevor Kinder selbst mit dem Fahrrad fahren können, werden sie häufig von Eltern oder Aufsichtspersonen am Rad mitgenommen. Damit die Kleinen und auch der Fahrradlenker sicher ans Ziel kommen, gibt es jedoch einige Sicherheitshinweise, die berücksichtigt werden müssen. Für den Kindertransport am Fahrrad gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, zum einen den Kindersitz, der am Rad montiert wird, zum anderen den Fahrradanhänger, der hinter dem Rad hergezogen wird. Je nachdem für welche Transportart man sich entscheidet, gibt es auch unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, die beim Kauf beachtet werden müssen.
Grundsätzlich gilt: Nur ein Kind pro Fahrrad. Der Fahrradsitz wird am besten direkt hinter dem Sattel montiert. Ist der Sitz dort befestigt, wird der Fahrer nicht in Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch die Stabilität des Fahrrads wird bei der Montage hinter dem Sattel nicht allzu sehr beeinträchtigt. Daher ist diese Stelle auch gesetzlich vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Kind mit einem Gurtsystem gesichert werden, das von den Kleinen nicht leicht geöffnet werden kann. Ein höhenverstellbarer Beinschutz sowie Fixierriemen für die Füße sind ebenfalls vom Gesetzgeber beim Transport von Kindern am Fahrradsitz vorgesehen. Der Kindersitz muss außerdem über eine Lehne verfügen, die das Abstützen des Kopfes ermöglicht. Kindersitze dürfen für Kinder nur bis zum achten Geburtstag verwendet werden. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) empfiehlt über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, auch einen Mittelständer beim Fahrrad anzubringen sowie einen zusätzlichen Speichenschutz, damit sich das Kind während der Fahrt nicht bei den Speichen verletzen kann – etwa durch Hineingreifen oder herunterhängende Jacken- oder Hosenzipfel. Auch die Schraubfedern beim Sattel sollten abgedeckt werden. Damit die Kleinen im Fall eines Sturzes geschützt sind, sollten sie während der gesamten Fahrt einen Radhelm tragen. Unterstützend wirkt es, wenn Eltern mit gutem Beispiel voran gehen, und ebenfalls einen Helm tragen.

Die zweite Variante, ein Kind am Fahrrad mitzuführen, ist der Fahrradanhänger. Je nach Modell kann hier auch mehr als ein Kind transportiert werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei Fahrradanhängern eine unabhängige Lichtanlage, ein rotes Rücklicht, Rückstrahler vorne weiß, hinten rot (bei Anhängerbreite über 60cm zwei Stück) und seitlich gelb. Weiters muss bei einem Radanhänger eine Radblockierung oder Feststellbremse für beide Räder vorhanden sein sowie ein leuchtfarbener Wimpel auf einer mindestens 1,5 Meter hohen und biegsamen Stange. Auch beim Fahrradanhänger müssen Kinder mit geeigneten Rückhaltevorrichtungen oder Gurtsystemen gesichert werden. Ein Schutz gegen Hinausbeugen, der Speichen- und Fahrbahnkontakt verhindert, muss laut Gesetz ebenfalls Kennzeichen eines Anhängers sein. Die Speichen müssen abgedeckt sein, wenn sie für das Kind aus dem Fahrradanhänger heraus erreichbar sind. Weiters ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Fahrrad über einen Fahrradständer verfügt. Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt. Das KfV empfiehlt darüber hinaus, dass sich die Kupplung etwa auf Höhe der Radachse befindet – so ist ein besseres Kipp- und Bremsverhalten gegeben. Beim Kauf sollte Wert auf die Größe und Stabilität des Anhängers geachtet werden. Wenn die Kleinen im Anhänger sitzen, unbedingt darauf achten, dass Schals oder andere Kleidungsstücke nicht heraushängen und sich möglicherweise in den Speichen verfangen könnten. Auch im Anhänger sollten Kinder einen Helm tragen, um im Fall eines Sturzes geschützt zu sein.
Für weitere Informationen zum Thema stehen die Folder „Beförderung von Kindern mit dem Fahrrad“ und „Checkliste für den Helmkauf“ kostenlos unter www.kfv.at zum Download zur Verfügung.
Autor: MMag. Ursula Messner
Kindersicherung_am_Fahrrad-schwangerschaft.pdf [110,48 kB]
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