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Bild von einem aktuellen österreichischen Mutter-Kind-Pass | Der Mutter-Kind-Pass
Der Mutter-Kind-Pass

Der Mutter-Kind-Pass




Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen, während der Schwangerschaft und bis zum fünften Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten und Vertragsärztinnen der Krankenversicherungsträger kostenlos.

 

Im Normalfall stellt der Frauenarzt den Mutter-Kind-Pass aus.

Normalerweise stellt Ihnen Ihr Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin oder, wenn Ihr/e praktische(r) Arzt/Ärztin Sie durch die Schwangerschaft begleitet, den Mutter-Kind-Pass aus. Sie erhalten ihn aber auch in allen Sanitätsabteilungen der Bezirkshauptmannschaften, in den Gesundheitsämtern der Magistrate und in den Beratungsstellen. Jede schwangere Frau, egal ob In- oder Ausländerin, hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass. Herzlichen Glückwunsch! – denn wenn Sie denn Mutter-Kind-Pass erhalten, sind Sie ab sofort auch "offiziell" schwanger und es beginnt für Sie eine aufregende und spannende Zeit. Soweit es möglich ist, sollten Sie die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vom selben Arzt machen lassen, da nur so der Verlauf der Schwangerschaft optimal beurteilt werden kann. Sollten Sie während der Schwangerschaft den Arzt wechseln müssen, versichern Sie sich, dass alle wichtigen Befunde (auch Vorbefunde aus früheren Schwangerschaften) in den Mutter-Kind-Pass eingetragen

wurden.

 

Achten Sie darauf, dass Sie alle Untersuchungen im Mutter–Kind–Pass korrekt und vor allem in der vorgeschriebenen Zeit durchführen lassen, damit Sie später, wenn Ihr Baby auf der Welt ist, das Kinderbetreuungsgeld beziehen können. Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart, ab dem 25. Lebensmonat (Geburten bis 31.12.2007: ab dem 21.), 17. oder 13. Lebensmonat.

 

Autor: Redaktion / Katrin




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Die fachliche Qualität dieses Artikels wurde für Sie überprüft
vom Österreichischen Hebammengremium
www.hebammen.at


PDF Der_Mutter-Kind-Pass-schwangerschaft.pdf [109,03 kB]

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