Job und Schwangerschaft

Mutterschutz vor der Geburt

Mutterschutzes vor der Geburt ist etwas ganz Wichtiges, wächst doch im Körper der Frau, unter großer Belastung für selbigen, neues Leben heran. Um beide zu schützen und optimale Bedingungen zu schaffen gibt es den Mutterschutz.

Der Mutterschutz wird rechtlich über das Mutterschutzgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt der Mutterschutz unabhängig von:

  • Staatsbürgerschaft
  • Alter
  • Einkommen
  • Familienstand
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • sowie dem Ausmaß der Beschäftigung.

Laut Gesetz muss man den Arbeitgeber umgehend von einer Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis setzen, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist, also zwölf Wochen vor dem Geburtstermin.

Der Arbeitgeber muss ab der Bekanntgabe verschiedene Schutzbestimmungen einhalten.

  • So darf der Arbeitsplatz keine Gefahr oder Risiko für die Schwangere und ihr Kind darstellen und muss für deren Gesundheit unschädlich sein, egal ob vom Arbeitsmaterial her oder von Umwelteinflüssen, wie beispielsweise Regen.
  • Es dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten, wie Heben oder Tragen schwerer Lasten, verrichtet werden.
  • Auch langes Stehen am Stück, beispielsweise über vier Stunden nach der 20. Schwangerschaftswoche, oder ausschließliches Sitzen ist nicht erlaubt.
  • Es muss eine rauchfreie Umgebung gewährleistet sein.
  • Es darf keine Gefahr einer Berufskrankheit bestehen.
  • Fließbandarbeit und arbeiten unter Zeitdruck sind verboten.
  • Nachts darf nur unter Ausnahmen bis maximal 23 Uhr gearbeitet werden und es muss eine ununterbrochene Ruhepause von 11 Stunden danach gewährt werden.
  • An Sonn- und Feiertagen darf auch nur mit Sonderregelungen gearbeitet werden und auch nur mit ununterbrochenen Ruhepausen hinterher.
  • Es dürfen keine Überstunden mehr gemacht werden.
  • Weiters muss eine Möglichkeit zum Ausruhen gegeben sein.

Ist dies nicht möglich, muss innerbetrieblich eine andere Stelle bei gleichen Bezügen angeboten werden, bzw. bei keiner anderen Beschäftigungsmöglichkeit eine Freistellung mit Weiterzahlung des Durchschnittseinkommens in Erwägung gezogen werden.

 

Mutterschutz vor der Geburt

 

Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt dann die Schutzfrist mit einem absoluten Beschäftigungsverbot. Diese Zeit ist meist als „Mutterschutz“ bekannt und reicht auch noch in die ersten Wochen nach der Geburt.

Frühkarenz

In manchen Fällen kann es sein, dass das Weiterarbeiten für Mutter und/oder Kind eine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellt. Hier kann um einen vorzeitigen Mutterschutz oder auch „Frühkarenz“ angesucht werden. Man braucht hierfür eine fachärztliche Bestätigung vom Amtsarzt bzw. dem Arzt der Arbeitsinspektion.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Eine werdende Mutter darf ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht gekündigt oder entlassen werden. Hier spielt es keine Rolle, ob sie in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis steht. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Situationen, für die der Arbeitgeber vom Sozialgericht eine Zustimmung einholen muss. Wenn eine einvernehmliche Lösung für beide von Vorteil ist, ist dies möglich, muss aber schriftlich festgehalten werden.

Mutterschutz vor der Geburt ist also nicht nur die Zeit, in der man kurz vor der Geburt nicht arbeitet, sondern ein sehr umfassendes Thema. Jeder, der nach diesem kurzen Überblick mehr wissen will, oder bestimmten Fragen hat, den berät die Arbeiterkammer gerne. Ansonsten kann man nur raten, den Mutterschutz zu genießen und sich wirklich zu schonen, man braucht die Kraft gewiss.

 

Autor: Sabrina Heiss, freiberufliche Hebamme in Tirol (Österreich)

Fotocredit: g-stockstudio, George Rudy /Shutterstock.com

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