Familienbeihilfe – Das müssen Sie wissen

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Familienbeihilfe – Das müssen Sie wissen

Fristen, Höhe und Auszahlungsdauer

Das Kindergeld, auch Familienbeihilfe oder Kinderbeihilfe genannt, steht in Österreich allen Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich zu. Die Familienbeihilfe ist vom Einkommen der Eltern unabhängig und wird bis maximal zum 24. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt- vorausgesetzt, das Kind befindet sich immer noch in Ausbildung. Den Anspruch auf das Kindergeld hat vorrangig die Mutter. Nach Erreichen des 18. Geburtstages kann der monatliche Betrag auch an das Kind direkt ausbezahlt werden.
Ab wann Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe steht Eltern ab dem Monat der Geburt Ihres Kindes zu. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Familienbeihilfe beantragen

Die Familienbeihilfe muss nicht mehr wie früher beantragt werden, sondern das Finanzamt prüft den Anspruch der Eltern automatisch. Sollten dem Finanzamt bestimmte Daten nicht vorliegen – wie zum Beispiel Kontodaten der Eltern – werden diese vom Finanzamt nachgefordert.
Vorrangig ist die Antragstellerin die Mutter des Kindes. Jede Mutter hat aber die Möglichkeit, schriftlich zu Gunsten des Vaters auf den Bezug der Familienbeihilfe zu verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

 

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe ist vom Alter des Kindes und der Anzahl der Geschwisterkinder abhängig. Ein Einzelkind erhält ab dem Monat der Geburt einen monatlichen Betrag von 114 Euro. Ab dem dritten Geburtstag erhöht sich die Familienbeihilfe für dieses Kind auf 121,90 Euro pro Monat. Bekommt das erstgeborene Kind in der Zwischenzeit ein Geschwisterchen, erhält das dreijährige Kind eine Familienbeihilfe von 129 Euro und das neue Geschwisterchen eine Familienbeihilfe von 121,10 Euro pro Monat. Die jeweiligen Beträge pro Kind erhöhen sich mit jedem weiteren Geschwisterchen.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dabei handelt es sich um eine Negativsteuer, die pro Kind ausbezahlt wird. Diese beträgt 58,40 Euro pro Monat und Kind.

 

Familienbeihilfe

 

Familienbeihilfe während des Bundesheeres oder Zivildienstes

Während ein Kind seinen Dienst beim Zivildienst oder Bundesheer ableistet, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Allerdings kann, sofern sich das Kind nach dem 24. Geburtstag noch in einer Ausbildung befindet, eine Verlängerung des Anspruches bis zum 25. Geburtstag beantragt werden. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe entscheidet das Finanzamt. Dieses ist auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig.

Gibt es bei der Familienbeihilfe eine Zuverdienstgrenze?

Ja. Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, dürfen ein jährliches Einkommen von maximal 10.000 Euro nicht überschreiten. Übersteigt das Einkommen die Steuerbemessungsgrundlage, muss die Familienbeihilfe nur ab dem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, an dem die Steuerbemessungsgrundlage – sprich das Einkommen – überschritten wurde.

Verlängerter Anspruch auf Familienbeihilfe

Grundsätzlich endet der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, wenn dieses seinen 24. Geburtstag erreicht. Folgende Umstände können allerdings zu einer Verlängerung bis zum 25. Geburtstag führen:

• Die bereits erbrachte Ableistung des Zivildienstes bzw. Bundesheerdienstes, wenn sich das Kind zu seinem 24. Geburtstag noch in einer Ausbildung befindet.
• Wenn das Kind bis zu seinem 24. Geburtstag bereits selbst ein Kind geboren hat.
• Wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudienzeit von zehn Semestern vor seinem 19. Geburtstag begonnen hat, kann sich der Anspruch bis zum erstmöglichen Studienabschluss verlängern.
• Wenn das Kind eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert hat.

 

Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt

Geht eine Familie mit Kindern auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ins Ausland, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern der Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben wird und sich das Kind hauptsächlich im Ausland aufhält. Unter Umständen besteht ein Differenzanspruch, wenn die Familienbeihilfe im Wohnstaat geringer ist als in Österreich, sofern zumindest ein Elternteil in Österreich sozialversichert bleibt.

 

Autor: Redaktion/Kerstin
Fotocredit: Eakachai Leesin, Africa Studio /Shutterstock.com

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