wochengeld

Alle Infos zum Wochengeld

Alles über Fristen, Anspruchsdauer und Höhe

Mit jeder Schwangerschaft stellt sich auch die Frage, wie sich die eigene finanzielle Situation verändern wird. Meist fällt das Einkommen der bislang vollzeitberufstätigen Frau weg. Der Staat Österreich kompensiert diesen Ausfall mit verschiedenen Beihilfen und Zuschüssen. Eine dieser Zahlungen ist das Wochengeld.

 

Wochengeld – Anspruchsdauer

Warum gibt es das Wochengeld? In den letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Diese Zeit bezeichnet man als Mutterschutz. Die Zeit soll der Schwangeren die Möglichkeit bieten, zur Ruhe zu kommen und sich auf die Ankunft ihres Babys vorzubereiten. Stress und Belastung können in den letzten Wochen fatale Folgen haben, wie zum Beispiel eine Frühgeburt.
Doch durch das Einstellen der Erwerbsfähigkeit ist der Arbeitgeber davon befreit, Ihnen weiter Ihr Gehalt zu bezahlen. Um diesen Einkommensausfall zu kompensieren, erhalten Sie Wochengeld.
Der Mutterschutz besteht auch für die ersten acht Wochen im Leben Ihres Babys. Insgesamt stehen Ihnen also sechzehn Wochen Wochengeld zu. Diese Frist kann sich verschieben, wenn Ihr Baby früher oder später zur Welt kommt. Erwarten Sie Mehrlinge oder wurde Ihr Kind per Kaiserschnitt geboren, wird die Frist auf 12 Wochen nach dem Geburtstermin erhöht.
Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände frühzeitig von der Arbeit freigestellt werden, was auch als Frühkarenz bezeichnet wird, besteht ab dem Zeitpunkt der Freistellung Anspruch auf Wochengeld.
Das Wochengeld wird monatlich nachträglich auf Ihr Konto überwiesen.

 

Wochengeld

 

Wie viel Wochengeld bekomme ich?

Für den Anspruch auf Wochengeld müssen werdende Mütter sich entweder in einem unselbstständigen Dienstverhältnis befinden, AMS-Bezieherinnen sein oder als freie Dienstnehmer mit Selbstversicherung arbeiten. Auch wenn Sie noch Kinderbetreuungsgeld für ein älteres Kind beziehen, steht Ihnen Wochengeld zu. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht allerdings, während Sie Wochengeld beziehen. Sollte das Wochengeld geringer sein als das Kinderbetreuungsgeld, bekommen Sie die Differenz ausbezahlt.
Als Bemessungsgrundlage für das Wochengeld gilt das Nettoeinkommen aus den drei vorangegangen Kalendermonaten (92 Tage). Sonderzahlungen, sprich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden je nach Höhe zu 14%, 17% oder 21% miteinbezogen. Die errechnete Gesamtsumme wird durch 92 geteilt, um den Tagessatz zu erhalten. Dies ist auch der Tagessatz für Ihr Wochengeld. Oft sind finanzielle Einbußen entstanden, weil schwangere Frauen keine Überstunden mehr leisten durften. Vor der Schwangerschaft regelmäßig geleistete Überstunden (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel) konnten daher nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden. Dies ist nun geändert worden. Vor der Schwangerschaft regelmäßig geleistete Überstunden werden ab sofort bei der Berechnung berücksichtigt.
Beziehen Sie Zahlungen vom AMS beim Eintritt des Mutterschutzes, erhalten Sie 80% des bisherigen Tagessatzes als Wochengeld.
Beginnt die Wochenhilfe während des Kinderbetreuungsgeldbezuges nach dem neuen Pauschalmodell („Kinderbetreuungskonto“), beträgt das Wochengeld 100% des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Dieselbe Regelung gilt auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 9,12 Euro

 

Wochengeld – Die Antragstellung

Der Antrag auf Wochengeld kann Ihrem Versicherungsträger entweder persönlich oder per Post vorgelegt werden. Das Formular für den Antrag wird von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Mit diesem ausgefüllten Formular müssen außerdem eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld“ oder – bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. von Kinderbetreuungsgeld – vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ beigelegt werden. Ebenfalls ist eine Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist ein Freistellungszeugnis mit vorzulegen.
Stellen Sie den Antrag nach der Geburt Ihres Kindes, sind zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes und eine Bestätigung für den Krankenhausaufenthalt vorzulegen. Bei Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten sollten Sie auch eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

 

Autor: Redaktion/Kerstin
Fotocredit: Halfpoint, Pixel-Shot /Shutterstock.com

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