Straßenschilder schwangere Frau und weglaufender Mann

Alimente nach der Schwangerschaft

Was tun, wenn der Vater nicht zahlen will?

Eine Schwangerschaft und die ersten Jahre mit einem Baby stellen jede Beziehung vor die Zerreißprobe. Und manchmal geht die Beziehung tatsächlich in die Brüche und junge bzw. werdende Eltern trennen sich. Eine Trennung ist eine langwierige, schwierige und emotionale Zeit zwischen zwei Menschen. Ein großer Streitpunkt ist immer das Geld. Wer kommt für was auf und wie viel muss bezahlt werden?

Trennung in der Schwangerschaft

Selbst wenn Sie keine Trennung in Erwägung ziehen, sollten Sie mit Ihrem Partner schriftlich festhalten, wer für welche Kosten in der Versorgung des gemeinsamen Kindes aufkommt. Sollten Sie das nicht tun und keine schriftlichen Belege dafür haben, wofür Sie die Kosten für Ihr gemeinsames Kind übernommen haben, können im Falle einer Trennung Nachzahlungsforderungen für die letzten drei Jahre im Leben des Kindes erfolgen.

 

Haben Sie eine schriftliche Vereinbarung, sollten Sie trotzdem Belege gut aufheben, die diese Zahlungen bestätigen.

Bei der Geburt eines unehelichen Kindes trägt der Vater die Kosten der Entbindung und muss auch für den Unterhalt der frischgebackenen Mutter in den ersten sechs Wochen aufkommen. Wird der Betrag nicht freiwillig bezahlt, kann er mittels Klage bei dem für den Wohnort des Vaters zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch verjährt drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Dieser Anspruch verjährt allerdings nach drei Jahren.

 

Unterhaltsanspruch als Ex-Partnerin

Sie haben als Ex-Partnerin nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie ausschließlich den Haushalt geführt haben und keinen Beruf haben. Ihre Ansprüche können sich auf etwa 3 Prozent des Nettoeinkommens Ihres Ex-Partners belaufen. Gesetzlich bindend ist dieser Anspruch bei einer Lebensgemeinschaft allerdings nicht. Daher ist es sinnvoll, sollten Sie sich entschließen den Haushalt alleine zu führen, noch während der Beziehung einen Vertrag aufsetzen zu lassen, der Sie im Falle einer Trennung finanziell absichert.

 

Alimente nach der Schwangerschaft

 

Wenn ein Elternteil keine Alimente bezahlt

Wichtig ist zu wissen, dass Kinder von unverheirateten Paaren dieselben Unterhaltsansprüche haben wie Kinder aus einer Ehe. Der Anspruch Ihres Babys liegt nach der Geburt bei 16 Prozent des Nettoeinkommens des Vaters. Haben Sie bereits Kinder mit Ihrem Ex-Partner, steigt der Anspruch je nach Alter der Kinder um 1-2% pro Kind. Eine Höchstgrenze für zu leistenden Unterhalt gibt es nicht.

 

Höhere Alimente bei Sonderausgaben

Stehen Sie als Mutter vor einer besonders hohen finanziellen Belastung (braucht Ihr Kind zum Beispiel eine spezielle Therapie, die Sie selbst bezahlen müssen), ist für die Mehrkosten ebenfalls derjenige Elternteil aufzukommen, der Alimente zahlt.

 

Wer hilft bei Unterhaltsforderungen?

Sollten Sie nach einer Trennung von Ihrem Partner keine einvernehmliche Lösung für die fälligen Unterhaltsforderungen finden, wenden Sie sich bitte dringend an eine Familienberatung. Diese wird von der Kinder- und Jugendhilfe (früher Jugendamt) kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie ist auch die erste Anlaufstelle, um eine Bemessungsgrundlage aufstellen zu lassen, welcher da Bezirksgericht in weiterer Folge zustimmt oder nicht.

Belaufen sich die Rückstände an Alimenten auf über 5.000 Euro müssen Sie bzw. Ihr Baby vor Gericht von einem Anwalt vertreten werden. Auch hierbei kann die Kinder- und Jugendhilfe Sie unterstützen. Die Kinder- und Jugendhilfe bringt dann die erforderlichen Anträge bei Gericht ein, schließt Vergleiche mit dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil, überwacht den Eingang der Zahlungen und führt erforderlichenfalls Exekution. In diesem Fall erhält der betreuende Elternteil die hereingebrachten Unterhaltszahlungen ohne mit dem Verfahren belastet zu sein.

Über die Höhe des Unterhalts kann aber auch zwischen den Elternteilen vor Gericht oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Vergleich abgeschlossen werden.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: znakki, LE Photo /shutterstock.com

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