Familienbeihilfe in der Steiermark: Das müssen Sie wissen!

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Familienbeihilfe in der Steiermark: Das müssen Sie wissen!

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in der Steiermark für Ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Auszahlende Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt. Ein Antrag ist nicht eigens einzubringen, mit Geburt eines Kindes werden die Anspruchsvoraussetzungen automatisch geprüft.

 

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe in der Steiermark?

Um anspruchsberechtigt zu sein, muss Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegen. Zusätzlich müssen Sie mit dem Kind, für das die Familienbeihilfe beantragt wird, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Anspruchsberechtigung besteht in jedem Fall bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, sofern sich das Kind in einer beruflichen Ausbildung befindet.
Personengruppen, die Familienbeihilfe beziehen können:
• Österreichische Staatsbürger
• EU/EWR- sowie Schweizer Staatsbürger (sofern ein Elternteil in Österreich Einkommen bezieht, darf sich das Kind auch außerhalb Österreichs in der EU oder der Schweiz aufhalten, seit 1.1.2019 wird die Familienbeihilfe jedoch an das Preisniveau des Wohnortes angepasst)
• Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich aufhalten und einen dauerhaften Aufenthaltstitel vorweisen können
• Flüchtlinge, die nach dem Asylrecht anerkannt sind
• Subsidiär Schutzberechtigte, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen und keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen

 

Wie hoch ist die Familienbeihilfe in der Steiermark?

Die Familienbeihilfe bekommen Sie monatlich auf Ihr Konto überwiesen. Für jedes Kind gilt ein bestimmter Grundbetrag, der sich mit steigendem Alter des Kindes erhöht. Die Höhe der Familienbeihilfe in der Steiermark beträgt für ein Kind 114 Euro ab Geburt, 121,90 Euro ab 3 Jahren, 141,50 Euro ab 10 Jahren sowie 165,10 Euro ab 19 Jahren. Außerdem gibt es eine sogenannte Kinderstaffelung: Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Grundbetrag um 7,10 Euro pro Kind und steigt pro weiterem Kind etwas an. Zusätzlich zum Grundbetrag bekommen Sie noch den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind ausbezahlt. Für Kinder ab dem 6. bis zum 15. Geburtstag erhalten Sie außerdem jährlich jeweils im September eine Sonderzahlung in der Höhe von 100 Euro pro Kind, das sogenannte Schulstartgeld.

 

Familienbeihilfe in der Steiermark

 

Wie lange habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe in der Steiermark?

Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sie in der Steiermark Familienbeihilfe für ein Kind, bis dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus kann die Familienbeihilfe weiterhin bis zum 24. Geburtstag bezogen werden, sofern sich das Kind in aufrechter Schul- oder Berufsausbildung befindet – wenn es also beispielsweise maturiert, eine Lehre absolviert oder studiert. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe auch noch ein weiteres Jahr bezogen werden.

 

Familienbeihilfe in der Steiermark über das 24. Lebensjahr hinaus

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienbeihilfe in der Steiermark maximal bis zum 25. Geburtstag bezogen werden:
• Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres hat das Kind seinen Präsenz- oder Zivildienst absolviert beziehungsweise absolviert diesen gerade und ist im Anschluss aufgrund einer beruflichen Ausbildung anspruchsberechtigt.
• Wenn der Anspruch bis zum 24. Geburtstag aufrecht war und das Kind vor diesem Zeitpunkt selbst ein Kind geboren hat beziehungsweise gerade schwanger ist.
• Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorweisen können.
• Studierende, die ein Studium absolvieren, das mindestens 10 Semester dauert, sofern das Studium in jenem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist und solange es innerhalb der Mindeststudienzeit studiert.

 

Erhöhte Familienbeihilfe in der Steiermark

Bei Kindern mit Behinderung steht unter bestimmten Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zu. Der Antrag ist am Wohnsitzfinanzamt zu stellen, die Begutachtung erfolgt über das Sozialministerium. Bescheinigt dieses eine erhebliche Behinderung, wird Ihnen zusätzlich zur normalen Familienbeihilfe ein Betrag von 155,90 Euro (= erhöhte Familienbeihilfe) ausbezahlt. Bleibt die Beeinträchtigung über den 18. Geburtstag hinaus bestehen, sodass das Kind dauerhaft außerstande sein wird, sich selbst zu versorgen, gebührt die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft.

 

Quelle: https://stmk.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/beihilfenundfoerderungen/Familienbeihilfe.html (Zugriffsdatum: 16.12.2018)

Text: Daniela Kirschbaum
Fotocredit: People Image Studio, Evgeny Atamanenko /Shutterstock.com

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