Wohnbeihilfe in Vorarlberg: Das müssen Sie wissen!

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Wohnbeihilfe in Vorarlberg: Das müssen Sie wissen!

Wohnen wird in Österreich immer kostspieliger – Vorarlberg stellt hier keine Ausnahme dar. Gerade junge Familien haben es oft schwer – sie benötigen mehr Wohnraum, stecken jedoch beruflich meist zurück. Wohnbeihilfe kann hier zu einem Ausgleich beitragen.

Wohnbeihilfe in Vorarlberg: Grundbedürfnis Wohnen

Wohnen dient der Existenzsicherung. Gerade als Familie stellt es ein wesentliches Grundbedürfnis dar und trägt erheblich zur Lebensqualität bei. Wohnbeihilfe in Vorarlberg unterstützt Einzelpersonen, Paare und Familien. Als finanzielle Beihilfe ist sie eine Sozialleistung und verfolgt das Ziel, den Wohnungsaufwand zu lindern. Zur Berechnung wird die gesamte Haushaltssituation (Personenanzahl, Haushaltseinkommen) berücksichtigt. Die Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand.

Wohnbeihilfe Vorarlberg: Anspruchsvoraussetzungen

Wohnbeihilfe in Vorarlberg gebührt unter bestimmten Voraussetzungen für errichtete, angekaufte, angemietete oder sanierte Wohnungen beziehungsweise Eigenheime, sofern Eigenbedarf gegeben ist.
Folgende Personengruppen können Wohnbeihilfe beziehen:
• Österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Staatsbürger (EU-Staatsbürger; EWR-Staatsbürger)
• Staatsbürger aus anderen Nationen, sofern sie länger als zehn Jahre in Österreich wohnhaft sind, mindestens acht Jahre lang eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, sich länger als die halbe Lebenszeit rechtmäßig in Österreich aufhalten oder dauerhafte Aufenthaltstitel vorweisen können, beziehungsweise subsidiär schutzberechtigt sind
• An die Gewährung der Wohnbeihilfe in Vorarlberg ist außerdem eine vollberufliche Tätigkeit gebunden oder aber ein Folgeeinkommen aus einer solchen (zum Beispiel Pension, Bezug von Notstandshilfe, Krankengeld,…). Teilzeitbeschäftigungen sind dann zulässig, wenn belegbare Gründe dafür vorliegen (Krankheitsgründe, Wiedereinstieg nach Arbeitslosigkeit, Alter, …). Alleinerziehende Personen mit Kindern unter sechs Jahren müssen keine Berufstätigkeit vorweisen. Das gleiche gilt für Alleinerzieher mit drei oder mehr Kindern ab sechs Jahren.
Die Wohnbeihilfe wird individuell berechnet. Sie ergibt sich aus dem anrechenbaren Wohnungsaufwand abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes.

 

Wohnbeihilfe in Vorarlberg

 

Wohnbeihilfe in Vorarlberg: Zum anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand

Um einen Bedarf an Wohnbeihilfe zu berechnen, werden anrechenbarer und zumutbarer Wohnungsaufwand gegeneinander abgewogen. Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gelten bei Eigenheimen Zahlungen von Krediten, die für Errichtung, Kauf oder Sanierung aufgenommen wurden. Es wird eine Laufzeit von 20 Jahren zur Berechnung des Aufwandes angenommen. Bei Mietwohnungen gelten jene Mietzinsanteile als anrechenbarer Wohnungsaufwand, die zur Tilgung von Bank- und Förderungskrediten dienen, Verwaltungs- und Erhaltungskosten decken und zur Umsatzsteuerzahlung für die Miete herangezogen werden.
Außerdem wird beim anrechenbaren Wohnungsaufwand in Vorarlberg eine Obergrenze mit 7,10 Euro pro Quadratmeter (Wert: 2018) angenommen. Dies bezogen auf die anrechenbare Nutzfläche, die mit Werten von 50 Quadratmetern für eine Person, 70 Quadratmetern für zwei Personen, 80 Quadratmetern für drei Personen und für jede weitere Person mit zusätzlichen 10 Quadratmetern festgelegt ist.
Der zumutbare Wohnungsaufwand ist ein Fixwert, der sich aus dem Haushaltseinkommen errechnet. Es gibt Begünstigungen (Alleinerzieher, Menschen mit Behinderung, Kind mit Behinderung), die den Wert um entsprechende Prozentpunkte verringern.

Wohnbeihilfe Vorarlberg: Antrag und Bezug

Der Antrag auf Wohnbeihilfe in Vorarlberg ist zusammen mit allen benötigten Unterlagen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Römerstraße 15, 6900 Bregenz zu stellen. Rechtsanspruch auf Wohnbeihilfe gibt es keinen. Die Wohnbeihilfe wird auf Grundlage des Haushaltseinkommens berechnet. Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen sind dem Antrag beizufügen. NICHT zum Einkommen zählen Pflegegeld und Familienbeihilfe. Werden nachweislich Unterhalt oder Alimente bezahlt, kann das vom Einkommen abgezogen werden.
Die Wohnbeihilfe kann frühestens ab dem Monat der Antragsstellung bezogen werden. Sie wird monatlich jeweils am Monatsende ausbezahlt und das maximal für ein Jahr. Danach muss der Antrag neu gestellt werden. Beträge unter sieben Euro werden nicht ausbezahlt.

Quelle: https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/themen?categoryIds=68608,268583 (Zugriffsdatum: 27.12.2018)

Text: Daniela Kirschbaum
Fotocredit: Daxiao Productions, Julia Zavalishina /Shutterstock.com

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