
Neben all der Freude über das neugeborene Baby gibt es nun eine Fülle an Formalitäten, die meist der Vater kurz nach Babys Geburt erledigen muss. Hier sind sie zusammengefasst:
Die Geburtsurkunde für das Baby muss innerhalb eines Monats nach der Geburt beantragt werden und ist möglich, sobald das Krankenhaus die Meldung an das Standesamt gemacht hat. So, wie die familiäre Situation des Kindes am Tag der Geburt ist, so wird es in der GU festgehalten. Die Geburtsurkunde wird Ihnen das Standesamt jenes Ortes oder Bezirkes ausstellen, in dem das Kind geboren wurde.
Die Wohnsitzanmeldung macht man am besten gleich nachdem man die Geburtsurkunde abgeholt hat, spätestens aber drei Tage nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus.
Ein ehelich Neugeborenes erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch bei nur einem Elternteil mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Ein uneheliches Neugeborenes erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Erfolgt die Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises von einer anderen Person, als den Eltern oder den Großeltern des Kindes, wird eine von den gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt. Sie benötigen dafür: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes, amtlichen Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn.
Wenn das Kind ehelich geboren wurde, ist zusätzlich die Heiratsurkunde der Eltern und die Staatsbürgerschaftsurkunde jenes Elternteiles, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, mitzubringen. Wenn das Kind unehelich geboren wurde, ist zusätzlich die Staatsbürgerschaftsurkunde der Mutter mitzubringen.

Mit der Geburtsurkunde des Kindes sollten Sie die Anmeldung bei der Sozialversicherung der Mutter oder des Vaters möglichst rasch machen. Das Kind ist dann automatisch mitversichert und erhält kurz darauf seine eigene e-Card
Während die Eintragung bei ehelich geborenen Kindern bei beiden Elternteilen erfolgen kann (sofern diese auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes sind), erfolgt die Eintragung unehelich geborener Kinder in den Reisepass der Mutter. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr braucht ein Kind für Auslandsreisen einen eigenen Reisepass. Sowohl die Eintragung in den elterlichen Reisepass, als auch ein eigener Reisepass für ein Kind, kann nur von dem Elternteil beantragt werden, der auch die gesetzliche Vertretung für das Kind hat. Solange die Ehe aufrecht ist, sind bei ehelich geborenen Kindern beide Elternteile vertretungsbefugt.
Wenn Sie und Ihre Partnerin nicht verheiratet sind, bekommen Sie nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Das müssen Sie beim Jugendamt abklären.
Sie haben also ein volles Programm zu erledigen, aber die angenehmen Seiten des Vaterseins werden Sie sicher dafür entschädigen.
Autor: Redaktion / Andrea
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Die fachliche Qualität dieses Artikels wurde für Sie überprüft vom Österreichischen Hebammengremium www.hebammen.at |
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Formalitaeten_nach_der_Geburt-schwangerschaft.pdf [112,42 kB]
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