
Gerade noch hatte man den Kopf voll mit Informationen, rund um die Geburt und die Zeit mit dem Baby und doch ist es soweit, die Karenz ist vorbei und das spätestens mit dem 2. Geburtstag des Babys. Wichtig für Sie ist in diesem Fall, dass Sie gut informiert sind, Fristen einhalten und wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Wenn der Dienstgeber zum Beispiel sich weigert, Sie nach Ende der Karenz wieder einzustellen, so sollten Sie erst mal schriftlich und eingeschrieben ihre Arbeitsbereitschaft mitteilen. Dennoch kann der Arbeitgeber nach Ablauf einer vierwöchigen Behaltefrist eine Kündigung rechtswirksam aussprechen. Während der Karenz ist eine Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.
Bei Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz müssen Sie die gleiche Beschäftigung haben, für die Sie aufgenommen wurden. Manchmal ist das aber nicht möglich, dann muss Ihnen eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit angeboten werden. Die Arbeiterkammer hilft Ihnen, sollte das nicht der Fall sein, als erstes sollten Sie aber unbedingt den Dienstgeber selber darauf hinweisen und auch Protest einlegen. Bis die Arbeiterkammer gehandelt hat, ist es ratsam die Arbeit vorerst anzutreten.
Keinesfalls darf Ihr Leistungsentgelt reduziert werden, auch wenn Sie eine andere Beschäftigung zugeteilt bekommen haben und diese auch ausführen. Dasselbe gilt für die Dienstzeiten. Mit Ihrem Wiedereinstieg steht Ihnen ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch bis zum Ende des Urlaubsjahres zu. In die Berechnung fallen ebenso Urlaubsansprüche, die aus dem Urlaubsjahr, in dem die Karenz angetreten wurde, stammen.
Ebenso werden die Sonderzahlungen, wie Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld berechnet. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag, bzw. einer günstigeren vertraglichen Vereinbarung.
Autor: Redaktion / Andrea
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Aus_der_Karenz_zurueck_ins_Buero-schwangerschaft.pdf [105,76 kB]
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